Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Highschool-Austauschprogramme

Stand: November 2025 (Entwurf v1.3)_Überarbeitung TourLaw

Einleitung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten, soweit sie wirksam vereinbart sind, für Verträge über Highschool-Austauschprogramme, die zwischen dem Teilnehmer und der CAMPS International GmbH (im Folgenden „CAMPS“) geschlossen werden.

Vertragspartner: Der Vertrag wird mit dem Teilnehmer – soweit der Teilnehmer aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist - mit seinen gesetzlichen Vertretern für den Teilnehmer geschlossen.

Sprachgebrauch: Zur besseren Lesbarkeit werden Begriffe wie „Bewerber”, „Teilnehmer”, „Gastschüler”, „Kunde” oder „Reisender” in männlicher Form verwendet, ohne dass dies eine Einschränkung der Anwendbarkeit auf alle Geschlechter bedeutet.

*1. Wesentliche Leistungsinhalte des Gastschulaufenthaltsprogramms / Programmdauer *

CAMPS bietet den Teilnehmern (ggf. und deren gesetzlichen Vertretern) Gastschulaufenthalte im Sinne des § 651u BGB gemäß den in der Broschüre und auf der Website beschriebenen Inhalten an (vorbehaltlich etwaiger Druckfehler).


Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von der jeweils konkret dargestellten Leistungsbeschreibung eines Gastschulaufenthaltsprogramms sind grundsätzlich nicht möglich.

Vorvertraglich werden Interviews mit den Teilnehmern durchgeführt. Zusätzlich finden vor der Abreise Informationsveranstaltungen und logistische Besprechungen statt, die der inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung des Gastschulaufenthalts dienen und bei denen Fragen zu den in der Broschüre und auf der Website bereitgestellten Informationen geklärt werden können. Weitere Klarstellungen können in Textform unter service@camps.de angefordert werden.

Wichtiger Hinweis zu Teilnehmerwünschen bzgl. des Aufenthaltsortes im Rahmen des Classic-Programm oder das Classic-Programm +: Es wird keine Garantie abgegeben, dass der Gastschulaufenthalt in einer vom Teilnehmer ggf. bevorzugten Region stattfinden wird, da die Zuweisung weitgehend von der Verfügbarkeit vor Ort und den Entscheidungen der lokalen Partnerorganisationen abhängt. Die Wahrscheinlichkeit, nicht der bevorzugten Region zugewiesen zu werden, ist höher als die Wahrscheinlichkeit, dort zugewiesen zu werden. Im Übrigen wird auf Ziffer 8 (15) verwiesen.

Der Beginn und die genaue Dauer des Aufenthalts können variieren. Sie hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter insbesondere das Aufenthaltsland, Logistik und interne Organisation von CAMPS, behördliche Anforderungen des Gastlandes (z. B. Vorgaben zu Aufenthaltsdauern, Gegenseitigkeitsquoten, Einwanderungsbestimmungen), die Vorgaben der Gastschule oder des zuständigen Schulbezirks, sowie die Abläufe und Kapazitäten der lokalen Partnerorganisation.

Orientierungswerte für mögliche Aufenthaltsdauern sind wie folgt:

ein Schuljahr: 9 bis 11 Monate,

ein Schulhalbjahr: 4 bis 5 Monate,

ein Schulquartal: 9 bis 12 Wochen.

Die Mindestdauer des Programms wird von CAMPS unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Der Teilnehmer hat keinen gewährleistungsrechtlichen Anspruch, sofern die endgültige Aufenthaltsdauer dem in der Leistungsausschreibung genannten Mindestwert entspricht oder diesen überschreitet.

Die Abreise- und Rückreisedaten entsprechen nicht unbedingt dem Beginn oder Ende des Schuljahres; sie werden nach Ermessen von CAMPS und den lokalen Trägerorganisationen auf der Grundlage verschiedener Faktoren (Visa, lokale Schulvorschriften, Verfügbarkeit von Flügen, interne Organisation usw.) festgelegt



*2. Programmregeln und deren Einhaltung *

Die Teilnahme am Gastschulaufenthaltsprogramm erfordert die uneingeschränkte Beachtung der Gesetze und Gebräuche des Gastlandes sowie der Regeln des schulischen, familiären und gesellschaftlichen Zusammenlebens vor Ort (nachfolgend auch als „Programm-regeln“ bezeichnet).

Die Programmregeln werden dem Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern vor dem bindenden Vertragsschluss als Anlage der Vertragsunterlagen zur Kenntnisnahme überlassen.

CAMPS übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der Programmregeln durch den Teilnehmer. Die Erfüllung der Programmregeln liegt vielmehr in der alleinigen Verantwortung des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter. Der Teilnehmer trägt die alleinige Verantwortung für sein Verhalten im Gastland sowie für sämtliche daraus entstehenden direkten oder indirekten Folgen sowohl nach dem Recht des Gastlandes als auch nach deutschem Recht.

*2.1 Drohende Rechtsfolgen bei programmregelwidrigem Verhalten des Teilnehmers *

Die Verpflichtung zur Beachtung der Programmregeln gilt insbesondere auch für die Erfüllung solcher Anforderungen vor Programmbeginn, die Voraussetzung für die Einreise in das Gastland sind (wie etwa gesundheitspolizeiliche und einreisebezogene Anforderungen der zuständigen Behörden) sowie für sonstige Anforderungen zur Teilnahme am Gastschulaufenthaltsprogramm (z. B. Impfungen, medizinische Untersuchungen, Visa, Reisepässe, biometrische Daten usw.).

Verweigert der Teilnehmer die Erfüllung solcher Anforderungen oder kommt er diesen trotz angemessener Fristsetzung durch CAMPS nicht nach, ist CAMPS berechtigt, vom Vertrag gemäß § 323 BGB zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist Camps berechtigt, Entschädigungszahlungen gem. nachstehender Ziffer 8 zu berechnen.


CAMPS kann unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt sein, den Gastschulaufenthaltsvertrag während des Aufenthalts des Teilnehmers aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Teilnehmer schuldhaft gegen die Programmregeln verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs können den Programmausschluss zur Folge haben. Vor einer solchen Kündigung ist dem Teilnehmer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sein Verhalten innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, sofern dies nach Art des Verstoßes zumutbar und möglich ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Programms unzumutbar wäre. Im Übrigen wird auf Ziffer 12 dieser Bedingungen verwiesen,

CAMPS weist ausdrücklich darauf hin, dass die lokalen Partnerorganisationen und -schulen im Gastland alleinige Entscheidungsträger in Fragen der Einhaltung der Programmregeln sind. CAMPS steht mit seinen Partnerorganisationen und -schulen in regelmäßigem Kontakt, verfügt jedoch über keine Weisungsbefugnisse, insbesondere nicht bei Entscheidungen über Sanktionen oder den Ausschluss eines Teilnehmers wegen Verstoßes gegen Programmregeln.



*3. Bewerbung *

Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, CAMPS und den Bewerber, unverbindlicher und kostenloser Bewerbungsprozess nach Maßgabe dieser Ziffer 4 voraus.

Die Bewerbung des Bewerbers kann nur mit dem Bewerbungsformular von CAMPS erfolgen. Dies erfolgt entweder online oder durch den Bewerbungsbogen, der der Broschüre von CAMPS beiliegt.

Nach Erhalt des Bewerbungsformulars und der beigefügten Unterlagen prüft CAMPS die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Gastschulaufenthalts-Programm und vereinbart gegebenenfalls einen Beratungstermin mit dem Bewerber, der online oder persönlich stattfinden kann.

Der Beratungstermin dient der Beurteilung der grundsätzlichen Eignung des Bewerbers und ermöglicht gleichzeitig dem Bewerber, mehr über CAMPS und das Gastschulaufenthalts-Programm von CAMPS zu erfahren. Die Vereinbarung eines Beratungstermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über den Gastschulaufenthalt.



*4. Vertragsabschluss *

Nach dem Beratungsgespräch informiert CAMPS den Bewerber und – soweit der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist - die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Bewerber in das Programm aufgenommen werden kann.


Dies geschieht, indem CAMPS nach den Wünschen und Vorgaben des Teilnehmers, soweit diesen entsprochen werden kann und die gewünschten Leistungen sachlich und zeitlich verfügbar sind, ein mit allen gem. Artikel 250 § 3 EGBGB erforderlichen Informationen sowie den persönlichen Daten des Teilnehmers ausgefertigtes Vertragsexemplar ausstellt und dieses dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zusammen mit den Programmregeln übersendet.


Die von CAMPS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.


Mit der unterzeichneten Vertragserklärung des Teilnehmers und, im Falle eines Minderjährigen, seiner gesetzlichen Vertreter, entweder über das Online-Vertragsformular oder per E-Mail mit gescannter Kopie der entsprechend unterzeichneten Vertragserklärung bieten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter den Abschluss des Vertrages über die Programmteilnahme verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Teilnehmer gebunden.


Es wird darauf hingewiesen, dass CAMPS das Vertragsangebot im Regelfall nicht annehmen wird, wenn der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswünsche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit CAMPS abzuklären.

Der Vertrag kommt erst rechtsverbindlich mit dem Zugang der Bestätigung des Gastschulaufenthalts seitens CAMPS beim Teilnehmer bzw. dem gesetzlichen Vertreter zustande. Die Teilnahmebestätigung wird von CAMPS auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, welcher es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert aufzubewahren oder zu speichern (z.B. per Emailanhang). Die Teilnahmebestätigung wird dem Teilnehmer und ggf. den gesetzlichen Vertretern in Papierform übermittelt, sofern der Teilnehmer Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Die Bestätigung des Gastschulaufenthalts seitens CAMPS enthält sämtliche gem. Artikel 250 § 6 EGBGB erforderlichen nachvertraglichen Informationen.

Wichtiger Hinweis zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch CAMPS: Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, CAMPS eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen, die vom Teilnehmer (und durch seine gesetzlichen Vertreter, wenn der Teilnehmer minderjährig ist) regelmäßig überprüft wird, insbesondere, da Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung des Programms (die nicht im Originalformat vorliegen müssen) per E-Mail zugesandt werden.


*4.1 Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte des Teilnehmers *

CAMPS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB, (Pauschalreiseverträge, zu denen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651u BGB auch Verträge über Gastschulaufenthalte der Art gehören, wie diese von CAMPS angeboten werden) die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 7 und 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag zum Gastschulaufenthalt nach § 651u BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

*4.2 Wichtiger Hinweis zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch CAMPS nach Vertragsabschluss *

Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers und – sofern der Teilnehmer minderjährig ist – seiner gesetzlichen Vertreter, CAMPS gültige und regelmäßig abgerufene E-Mail-Adressen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung des Gastschulaufenthalts, soweit sie nicht zwingend im Original vorliegen müssen, grundsätzlich per E-Mail übermittelt werden.



*5. Preis und Zahlung *

5.1 Zahlungen

Im Programmpreis enthaltene Leistungen von CAMPS für die High-School Programme ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des High-School-Katalogs/ Webseite sowie dem Leistungsangebot. Die Leistungen werden mit Vertragsschluss gegenüber dem Teilnehmer und seinen gesetzlichen Erziehungsberechtigten verbindlich. Sondervereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie in die Reisebestätigung aufgenommen sind oder schriftlich ergänzend vereinbart sind. Reisevermittler (z.B. Reisebüros, Betreiber von Internetseiten) und Leistungsträger (z.B. Gastfamilien, Schulen) sind nicht berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen CAMPS abzugeben, die das Vertragsverhältnis ändern oder mit der Reisebeschreibung in Widerspruch stehen.

Im Übrigen wird auf Ziffer 6.3 und 6.4 verwiesen.

Ausdrücklich nicht im Programmpreis enthalten sind folgende Leistungen:

Zusätzliche Versicherungen (optional)


Reisekosten ins Ausland und Inland (außer USA)

Pass- oder Visagebühren


Begrüßungscamp im Zielland (optional)


Uniform (falls zutreffend)


Taschengeld (für Freizeitaktivitäten, Reisen, Schulmaterial, Ausflüge usw.)


zusätzliche Kosten für spezielle Ernährungsbedürfnisse, Allergien oder bestimmte Erkrankungen.

Im Übrigen wird auf Ziffer 6.2 verwiesen.

CAMPS und Vermittler von CAMPS dürfen Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.


wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von Variabel% des Programmpreises zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden wie folgt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist:

Der Preis für das gewählte Programm ist nach Vertragsabschluss wie folgt gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu bezahlen:


  • eine Anzahlung von 25 % innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Auswahlbestätigungsschreibens.

  • 25 % des Programmpreises 6 Monate vor dem Abreisetag

  • 25 % des Programmpreises 4 Monate vor dem Abreisetag

  • 25 % des Programmpreises 2 Monate vor dem Abreisetag.


Die Einhaltung der Zahlungsfristen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter.

Leistet der Teilnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den nach Maßgabe von Ziffer 3.4 vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CAMPS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, und hat der Teilnehmer den Zahlungsverzug zu vertreten, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Unterbleibt im vorbezeichneten Fall bis zum vereinbarten Antrittsdatum des Gastschulaufenthalts teilnehmerseitig die Bezahlung, ist CAMPS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.


*5.2 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Anforderungen *

Alle Kosten, die aufgrund gesundheitlicher Anforderungen entstehen, beispielsweise (aber nicht beschränkt auf diese Beispiele) Quarantäne (einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Transfers usw., unabhängig davon, ob die Unterkunft vom Teilnehmer gewählt wurde oder nicht), ein PCR-Test vor der Abreise oder nach der Ankunft, ein Antigentest vor der Abreise oder nach der Ankunft, eine Impfung oder Auffrischungsimpfung, eine ärztliche Untersuchung, die Beschaffung einer Bescheinigung jeglicher Art usw, sind vom Teilnehmer zu tragen.

5.3 Preisegültigkeit vor Vertragsabschluss und Preisgestaltung

Die Preise gelten ausschließlich für Staatsangehörige der Europäischen Union. Die Preise können vor Online-Voranmeldung des Teilnehmers ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die zum Zeitpunkt der Online-Voranmeldung auf der Website veröffentlichten Preise bilden die Grundlage für den etwaig späteren Vertragsschluss.

Die Preise von CAMPS wurden auf der Grundlage der folgenden wirtschaftlichen Parameter festgelegt: Transportkosten – insbesondere Kraftstoffkosten –, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen (z. B. Lande- und Sicherheitsgebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen), sowie Kosten für Dienstleistungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vermittlung, Unterkunft, Betreuung, Transfers, Schulbildung und Versicherung), die von lokalen Leistungsträgern erbracht werden.
CAMPS praktiziert einen Kostenausgleich, d. h. die Bündelung und Verteilung von Ressourcen und Kosten. Daher ist der finanzielle Beitrag (abgesehen von etwaigen Wechselkursdifferenzen zum Zeitpunkt der Buchung) für alle Teilnehmenden desselben Reiseziels und Programms einheitlich, unabhängig von den individuell anfallenden tatsächlichen Kosten.



*6. Vorbehaltene Preisanpassungen und -änderungen nach Vertragsabschluss / Preissenkungen *

CAMPS behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

  • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programmleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

  • Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Programmpreis auswirkt.

Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern CAMPS den Teil-nehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  • Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach (1) a) oben kann CAMPS den Programmpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CAMPS vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.

  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von CAMPS anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann CAMPS vom Teilnehmer verlangen.

  • Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. (1) b) kann der Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

  • Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. (1) c) kann der Programmpreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich das Programm dadurch für CAMPS verteuert hat.

CAMPS ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf sein Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in (1) a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CAMPS führt. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr-betrag von CAMPS zu erstatten. CAMPS darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CAMPS tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CAMPS hat dem Teilnehmer auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend beim Teilnehmer zulässig.


Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von CAMPS gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschul-aufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von CAMPS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.



*7. Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen *

Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CAMPS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CAMPS vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.

CAMPS ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.


Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von CAMPS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von CAMPS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CAMPS für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten



*8. Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmer vor Programmbeginn / Stornokosten *

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthaltes von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CAMPS unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert CAMPS den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann CAMPS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von CAMPS zu vertreten ist und kein Fall der nachfolgenden Absätze (3) oder (4) vorliegt.


CAMPS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


Ein Entschädigungsanspruch von CAMPS besteht zudem nicht,

solange CAMPS den Teilnehmer noch nicht angemessen auf den Aufenthalt vorbereitet hat


oder, soweit der Rücktritt des Teilnehmers innerhalb von zwei Wochen vor Antritt des Programms erfolgt und CAMPS den Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht über beides

den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen

und die Erreichbarkeit der Partnerorganisation im Aufnahmeland als Ansprechpartner, bei dem bei Mängeln Abhilfe verlangt werden kann,

informiert hat.

CAMPS hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Abreisedatum (Programmbeginn) in einem prozentualen Verhältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt. Ist das Abreisedatum (Programmbeginn) noch nicht konkret festgelegt, gilt das spätestmögliche Abreisedatum gemäß den vertraglichen Vereinbarungen als Grundlage.

Demnach wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet, es sei denn, der individuelle Vertrag sieht eine abweichende Regelung vor, die der betreffende Schuldistrikt vorgibt:

  • 10 % des Programmpreises ab Vertragsabschluss

  • 25 % des Programmpreises bei Stornierungen zwischen 30 und 90 Tagen vor Abreisedatum oder nach Zuweisung und Benachrichtigung der Gastfamilie oder nach Erhalt der Schulbestätigung

  • 50 % des Programmpreises bei Stornierungen weniger als 30 Tage vor Abreisedatum

Den Teilnehmern steht es frei, CAMPS nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein deutlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.

Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, CAMPS nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von CAMPS geforderte Entschädigungspauschale.

Eine Entschädigungspauschale gem. Absatz (6) vorstehend gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit CAMPS einen wesentlich höheren Entschädigungsanspruch als die Pauschale gemäß vorstehendem Absatz (6) unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Aufenthaltsleistungen konkret beziffern und begründen kann.

Ist CAMPS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von CAMPS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CAMPS 7 Tage vor Programmbeginn zugeht.


Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Mit den Akzeptierungsunterlagen werden Informationen für eine Reise-Rücktritts-Versicherung eines mit CAMPS kooperierenden Versicherungsunternehmens übersandt. Der Abschluss ist dem Vertragspartner/Teilnehmer freigestellt.

In jedem Fall ist CAMPS berechtigt, seine Entschädigungsansprüche mit den von CAMPS erhaltenen Anzahlungen zu verrechnen.


Zur Absicherung im Rücktrittsfall bietet CAMPS die „CAMPS International Cancellation Guarantee“ an (Details siehe Ziffer 11.). Der Preis für diese Garantie kann dem Angebots- bzw. Buchungsmodul entnommen werden. Nach Antritt des Gastschulaufenthalts durch den Teilnehmer (mit Abflug) erfolgt im Falle eines Abbruchs des Aufenthalts keine Rückerstattung aus dieser Absicherung.

Die Nichtzuweisung des Teilnehmers in eine von diesem bevorzugte Region oder in einen bevorzugten Bundesstaat stellt keinen kostenfreien Rücktrittsgrund dar. Sofern der Teilnehmer bzw. seine gesetzlichen Vertreter aus solchen Gründen dennoch den Rücktritt erklären, gelten die vorgenannten Regelungen zu Entschädigungsansprüchen von CAMPS. Im Übrigen wird verweisen auf Ziffer 1 Abs. (4) dieser Bedingungen.



*9. Rücktritt durch CAMPS vor Programmbeginn *

Etwaige Rücktritte seitens CAMPS vor Beginn des Gastschulaufenthalts und resultierende Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651h Abs. 2 Nr. 4, Abs 5 BGB.



10. Kündigung durch den Teilnehmer nach Programmbeginn / Ansonsten nicht in Anspruch genommene Leistungen

Der Teilnehmer kann den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Kündigungsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von CAMPS, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.

Nimmt der Teilnehmer außer im Fall des vorstehenden Abs. (1) einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung CAMPS bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. CAMPS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.



*11. Kündigung durch CAMPS aus besonderen, insbesondere verhaltensbedingten Gründen *

CAMPS kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von CAMPS oder der Partnerorganisation bzw. -schule nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CAMPS beruht.

Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe vorstehende Ziffer 2) verstößt. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.

Die örtlichen Partner von CAMPS, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen, Schulverwaltungen und Gasteltern, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von CAMPS den Gastschulaufenthaltsvertrag zu kündigen.

CAMPS ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Um-stände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider-handeln, CAMPS über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen;

  • wenn die Eignung des Teilnehmers zur Teilnahme am Programm hinsichtlich seiner körperlichen oder psychischen Verfassung oder seiner Reife objektiv nicht gegeben sind;

  • wenn das Verhalten oder Äußerungen des Teilnehmers während der Vorabreisephase oder während des Gastschulaufenthalts begründete Zweifel an der Eignung des Teilnehmers für die Programmteilnahme im Hinblick auf die Einstellung des Teilnehmers zum Gastland und/oder zu den Programmzielen erkennen lässt und sich diese auch durch Gespräche mit dem Teilnehmer nicht ausräumen lassen;

  • im Fall einer nicht vorhersehbaren Verschlechterung der Schulnoten des Teil-nehmers in einem Maße, dass die Voraussetzungen für den Verbleib im Programm nicht mehr gegeben sind.

  • Die Kündigung ist in diesen vorgenannten Fällen nur zulässig, wenn CAMPS die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch CAMPS, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. Absatz (1) vorstehend entsprechend.

Eine Kündigung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 setzt eine Abmahnung durch CAMPS oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch CAMPS gerechtfertigt ist.

Kündigt CAMPS, so behält CAMPS den Anspruch auf den Programmpreis; CAMPS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CAMPS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern bzw. Partnerorganisationen erstatteten Beträge.

Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm, die Schule, die Gastfamilie und das Gastland innerhalb von 5 Tagen zu verlassen. CAMPS und seine Partnerorganisationen werden den Teilnehmer in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von CAMPS gem. § 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird CAMPS Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Vorausset-zungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Teilnehmer.



*12. Weitere Obliegenheiten des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter *

Programm- und Reiseunterlagen


Der Teilnehmer hat CAMPS zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von CAMPS mitgeteilten Frist erhält.

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.

Soweit CAMPS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.


Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Partnerorganisation als Vertreter von CAMPS vor Ort zur Kenntnis zu geben; über die Erreichbarkeit der Partnerorganisation von CAMPS bzw. der entsprechenden Kontaktstelle vor Ort im Gastschulland wird in der Vertragsbestätigung unterrichtet. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Vermittler, über den er den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter von CAMPS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Fristsetzung vor Kündigung:

Will der Teilnehmer den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Teilnehmer CAMPS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CAMPS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen


Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CAMPS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.


Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich CAMPS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Vermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.



**13. Beschränkung der Haftung von CAMPS

CAMPS haftet unbeschränkt, soweit er Schaden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers resultiert. Die Haftung von CAMPS für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht von CAMPS resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von CAMPS auf Schäden beschränkt, die von CAMPS oder den Erfüllungsgehilfen von CAMPS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.


CAMPS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Programmausschreibung und der Vertrags-bestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von CAMPS sind und im Übrigen die Vorgaben von § 651b BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

CAMPS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CAMPS ursächlich geworden ist.



**14. Geltendmachung von Ansprüchen durch den Teilnehmer, Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber CAMPS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Vermittler erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diesen Vermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Gastschulaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

*15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens *

CAMPS informiert den Teilnehmer bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.


Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CAMPS verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CAMPS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CAMPS den Teilnehmer informieren.

Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CAMPS den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaf-ten, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von CAMPS oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von CAMPS einzusehen.



16. Versicherung

Die Behörden der Gastschulländer verlangen für jeden Teilnehmer für die Dauer seines Aufenthalts eine Krankenversicherung mit angemessenem internationalem Versicherungsschutz.

Eine Kranken-/Unfall-/Rücktransport-/Haftpflichtversicherung sind im Programmpreis enthalten (außer für Kanada, wo der medizinische Rücktransport und die Haftpflicht nicht enthalten sind und in der Verantwortung des Teilnehmers liegen).

Einzelheiten zum Versicherungsschutz werden vor der Abreise des Teilnehmers mitgeteilt (Versicherungsschutz, Assistance-Plattform, Versicherer usw. können sich jedes Jahr ändern). In jedem Fall ist der von CAMPS International angebotene Versicherungsschutz sehr umfassend und übersteigt stets die Mindestanforderungen der Regierungen der Länder, in denen sich die Teilnehmer aufhalten.



*17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften *

CAMPS wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts unterrichten.


Der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn CAMPS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


CAMPS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer CAMPS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CAMPS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.



18. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

Der Teilnehmer und CAMPS sind sich einig, dass CAMPS die vereinbarten Programmleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Aufenthaltszeitraum geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

Der Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter erklären sich einverstanden, dass der Teilnehmer angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungspartner von CAMPS bei der Inanspruchnahme von Gastschulaufenthaltsleistungen beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen CAMPS und seine Ansprechpartner im Gastschulland unverzüglich verständigen wird.

Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Teilnehmers aus § 651 i BGB unberührt.



*19. Sonstiges *

CAMPS kommuniziert mit seinen Kunden nach eigenem Ermessen in der/den Landessprache(n) des jeweiligen Landes. Angesichts des internationalen Charakters der von CAMPS angebotenen Aufenthalte (mit Ausnahme anderer Sprachgemeinschaften im Land) kann es vorkommen, dass CAMPS oder seine lokalen Vertreter Dokumente in einer anderen Sprache versenden und unterzeichnen lassen müssen, ohne dass zwangsläufig eine offizielle Übersetzung in die Sprache vorliegt, die im Vertrag zwischen CAMPS und dem Teilnehmer verwendet wird. Diese Dokumente stammen nicht von CAMPS, können jedoch für den reibungslosen Ablauf oder die Organisation des Aufenthalts erforderlich sein und werden in der Regel von externen Stellen (Schulen, ausländischen Partnern, lokalen Behörden usw.) verlangt.

Im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einer Gastfamilie oder einer Privatunterkunft können die Begriffe Familie, Bewohner oder Haushalt Folgendes bezeichnen: eine Familie mit zwei Elternteilen, eine Alleinerziehendenfamilie oder eine Patchworkfamilie, Gastgeber unterschiedlichen Alters, mit oder ohne Kinder. Es gibt keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, sexueller Orientierung, ethnischem, kulturellem, sozialem oder wirtschaftlichem Hintergrund oder körperlicher Erscheinung.

Wenn die Teilnehmer während ihres Aufenthalts ein Flugticket nutzen müssen, erkennen sie Folgendes an: a) Es gelten die allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens; b) sie müssen alle auf dem Ticket aufgeführten Teilstrecken – auch wenn einige davon mit alternativen Verkehrsmitteln wie Zug oder Bus zurückgelegt werden – nutzen und sich vollständig an den von der Fluggesellschaft festgelegten Reiseplan halten. Andernfalls gilt der Teilnehmer als „nicht erschienen” und sein Ticket wird von der Fluggesellschaft storniert; c) die Nutzungsbedingungen des Flugtickets (Gültigkeitsdauer, Möglichkeit der Änderung der Abflug- und Rückflugdaten, Möglichkeit der Rückerstattung, Möglichkeit eines Upgrades, Möglichkeit von Zwischenstopps usw.) variieren je nach Tarif und Buchungsklasse des Tickets; d) Die maximale Gültigkeitsdauer eines Flugtickets darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Rückreise (es gilt das Datum der Ankunft am Ausgangsort) muss spätestens ein Jahr nach dem Datum der ersten Nutzung des Tickets erfolgen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Tickets erfolgt (andernfalls ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum des Tickets und nicht nach dem Datum der ersten Nutzung).



20. Datenschutz

Die vom Teilnehmer zum Zweck der Abwicklung der Reise angegebenen oder dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden gespeichert, verarbeitet und für die Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen verwendet. Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Website einsehen können.

der Schriftform.



*21. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand *

CAMPS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CAMPS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für CAMPS verpflichtend würde, informiert CAMPS die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.


Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und CAMPS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können CAMPS ausschließlich am Sitz von CAMPS verklagen.

Für Klagen von CAMPS gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Gastschulau-fenthalts, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CAMPS vereinbart.



Forme

Veranstalter

CAMPS International GmbH,

Poolstraße 36, 20355 Hamburg, Deutschland.

Telefon: (+49) (0) 40 -822 123 840

E-Mail: service@camps.de

Website: www.camps.de

Insolvenzschutz: CAMPS leistet Beiträge zu einem Insolvenzschutzfonds (Sicherungsschein)

Status: November 2025

Version 1.2 (Entwurf – ohne Verweise auf Pauschalreisen)

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